Fehlende Leuchtweitenregulierung

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anncarina
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Fehlende Leuchtweitenregulierung

Beitrag von anncarina »

Ich hab da mal ne Frage:

Wenn die Niveauregulierung, die ja die LWR ersetzt die seit Anfang der 90er vorgeschrieben ist, defekt ist....
Erlischt dann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs?
Beim Ausbau und Veränderung wohl in jedem Fall.,
Aber was ist bei einem simplen defekt?
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schopy
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Beitrag von schopy »

Ohne jetzt die Beck´schen Kommentare durchstöbert zu haben...würde ich das wie defekte Beleuchtung händeln, sprich: Mängelzettel und gut. Kann passieren. Wenn vorsätzlich damit rumgefahren, entsprechend strenger gehändelt.

Ist ja keine willentliche Veränderung an der Fahrzeugbeschaffenheit, sondern lediglich ein (durch allmählichen Verschleiß/Alterung aufgetretender) Defekt, entsprechend einem kaputten Stellmotor bei herkömmlicher LWR. Oder nach HU-Katalog zwar ein erheblicher Mangel - aber keiner der zur Verkehrsunsicherheit und damit Stilllegung führt.

Gruß
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guidolenz123
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Beitrag von guidolenz123 »

Betriebserlaubnis erlischt nicht bei reinem Defekt.
Aber:
Aufgrund (jeweils Einzelfallfrage) aus dem Defekt resultierender nicht mehr vorhandenen Verkehrssicherheit (falls die Scheinwerfer nur noch den Himmel ausleuchten) ist eine weitere Nutzung im Strassenverkehr nicht zulässig wie zB bei defekter Bremse. Scheinen die Scheinwerfer allerdings dahin ,wo sie sollen, merkt man es nicht/ weiß es nicht ( :wink: :wink: :wink: ) und somit ist man ordnungwidrigkeitsmäßig erst mal fein raus...
Gruß Guido
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Krümelmonster
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Beitrag von Krümelmonster »

Moin, da es, meines Wissens nach, ja bei defekter Leuchtweitenregulierung (manuelle Regelung über ein Stellrad o.ä. aus dem Innenraum, die sowieso keiner benutzt) keine TÜV-Plakette gibt, und man ohne TÜV ja bekanntlich nicht fahren darf, wird bei defekter Niveauregulierung wohl auch die Betriebserlaubnis erlöschen.
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guidolenz123
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Beitrag von guidolenz123 »

Nö..stimmt so nicht.
Ohne TÜV erlischt die Betriebserlaubnis nicht.
Gruß Guido
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real logan
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Beitrag von real logan »

guidolenz123 hat geschrieben:Nö..stimmt so nicht.
Ohne TÜV erlischt die Betriebserlaubnis nicht.
-Check-

FALLS es ein Grüner Yogi spitzbekommt, dass die Straßenausleuchtung nicht regelkonform ist, sollte es wie oben erwähnt ein Verwarnungsgeld mit Aufforderung zur Rep. geben.
Bei erneutem Antreffen nach Richtzeit XY -ohne Beheben des Defektes- gibt es aber höhere Strafen.
Sofern du nicht gerade hinten nen Ersatzmotor, oder den typischen Dienstag-600kg-Zement-Einkauf dabei hast, wird der XP wohl immer die Straße mehr oder weniger ausleuchten.
Ein UFO-Suchsystem wirste wohl kaum bekommen.
Überleg mal..selbst bei defektem Bremslicht, wird das Auto nicht sofort stillgelegt..und das ist relevanter!
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Krümelmonster
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Beitrag von Krümelmonster »

Ich will da jetzt gar nicht auf meinem Standpunkt zwingend verharren und behaupten, dass er definitiv richtig ist!
Aber:
Nicht geprüfte Leuchtmittel, wie z.B. Xenon-Brenner mit H4-Fassung (o.ä.) einzubauen, führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höhenregulierung der Scheinwerfer nicht mehr funktioniert, blendet das normale Abblendlicht den Gegenverkehr, im extremsten Fall, ja auch erheblich.
Und wir leben hier schließlich in Deutschland!

Ein Fahrzeug ohne TÜV, hat rein rechtlich keine Betriebserlaubnis.

Und eine technische Veränderung, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, ist ja nicht nur gegeben, wenn man etwas anbaut, dass nicht zugelassen ist.
Ich denke schon, dass man sich daran orientieren kann, was TÜV/DEKRA etc. bei der Hauptuntersuchung nicht durchgehen lassen, führt entsprechend zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Eine andere Sache ist, ob das überhaupt jemals jemandem auffällt.

Was ist denn überhaupt "Betriebserlaubnis"?

Es erlaubt den Betrieb eines Fahrzeugs, dass technisch so weit i.O. ist, wie der Gesetzgeber meint, dass es im öffentlichen Straßenverkehr erforderlich ist.
Und eine Leuchtweitenregulierung ist nun mal seit 1991 vorgeschrieben (auch, dass sie funktioniert)
schopy
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Beitrag von schopy »

Ein Fahrzeug ohne TÜV (also: Hauptuntersuchung/HU)kann sehr wohl eine Betriebserlaubnis besitzen. BE und HU sind zwei verschiedene Schuhe. Man braucht zwar beide zum laufen - aber wenn der linke ein Loch hat, bekommt man nicht zwangsläufig auch einen rechten nassen Fuß.

Eine Betriebserlaubnis ist eine Art amtliche Erlaubnis, ein Fahrzeug in einem bestimmten Zustand in Betrieb zu nehmen, der von einer anerkannten Prüfstelle als verkehrssicher erachtet wurde. Bespiel: Der Explorer als Fahrzeugmuster wurde 1996 amtlich abgenommen und in seiner baulichen Gesamtheit als verkehrstauglich bestätigt. Er hat eine ABE oder EG-Typgenehmigung bekommen, die namentlich in der Zulassungsbescheinigung I beschrieben ist unter Buchstabe "K".

Diese Betreibserlaubnis wird vom KBA erteilt oder einer entsprechenden Behörde eines anderen EG-Mitgliedsstaates.

Das hat nix mit auftretenden Defekten oder Hauptuntersuchungen zu tun. Da gehts um Verkehrssicherheit im gegenwärtigen Zustand, und die Einteilung in leichter Mangel, erheblicher Mangel oder Verkehrsunsicher. Wohlgemerkt aber: Ohne BE keine HU.

Wenn man nun aber ein Fahrzeug in seinen maßgeblichen Teilen mutwillig verändert, so dass

a) die Fahrzeugart geändert wird (z.B. zum LKW)
b) sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert (Sportauspuff, andere Übersetzung, Kat weglassen)
oder
c) eine Gefahr von dem Fahrzeug ausgehen kann (recht weit gefasst, geht auch um Umweltgefahren oder vorstehende bzw. nicht ausreichend befestigte Teile),

erlischt die Betriebserlaubnis, siehe §19 StVZO. Umkehrschluss: wenn solch ein Zustand von Allein eintritt (Fahrzeugart ändert sich selten plötzlich; aber der Auspuff fault ab oder eben die LWR funzt nicht mehr), dann ist das keine Änderung am Fahrzeug, sondern ein unvorhergesehener Defekt. Und die BE erlischt nicht. Was einen natürlich nicht von der Verantwortung zum Betrieb eines Fahrzeugs in verkehrssicherem Zustand befreit.

Bei legalen Änderungen von Fahrzeugteilen wird in der Regel durch eine entsprechende mitgelieferte ABE oder ein Gutachten bestätigt, dass eben keiner der drei oben stehende Punkte maßgeblich verändert wird...oder man muss eine Einzelabnahme durchführen lassen.

Gruß
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Romina
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Beitrag von Romina »

Zu der Frage , "wann erlischt eine Betriebserlaubniss" mal eine ganz einfache Antwort;
Dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr der STVZO entspricht.

Die Betriebserlaubniss wird nur dann tangiert, wenn das veränderte oder defekte Teil auch in der ..ZO vorgeschrieben ist.

Ein einfaches Beispiel, über das viele Motorradfahrer solpern.
Man baut sich ein anderes Heck an. Das Heck hat zwar eine ABE, aber man "vergisst" den Rückstrahler wieder zu montieren.

Und schon kann die Rennleitung die Karre an Ort und Stelle stillegen.
Denn der Rückstrahler ist ein in der ...ZO vorgeschriebenes Fahrzeugteil.

Hier könnt ihr mal Nachlesen, was so alles vorgeschrieben ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo ... 10012.html


Bei einem Defekt bekommst du eine Frist , die für die Reparatur als zumutbar angesehen wird.
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Rock4x4
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§ 5 FZV - Beschränkung und Untersagung des Betriebs

Beitrag von Rock4x4 »

Wer sich die einschlägigen Threads durchliest wird schnell feststellen, dass sich selbst Fachleute zu dieser Thematik nicht immer einig sind.
Soweit mir bekannt, wird es in den Ländern mit der Untersagung der Weiterfahrt auch unterschiedlich gehandhabt. Kooperation mit der Rennleitung und reumütige Einsicht hilft eher als Diskussion!

Beim Anbau einer Anhängerkupplung wird man die Weiterfahrt wohl nicht untersagen, wenn die Reifen auf 0 mm Profil abgefahren sind schon eher.

Siehe auch mal hier.

§ 5 FZV - http://www.jusmeum.de/gesetz/FZV/Abschnitt1-%C2%A75

Wie zuvor schon erwähnt:

§ 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Wenn das nicht gegeben ist, sollte die Rennleitung auch keine Untersagung des Betriebs (Weiterfahrt) aussprechen.

PS: Die HU Untersuchung ist völlige Nebensache. Du muss eine gültige haben aber das Argument Z. B, war bei der HU schon dran zieht nicht.

Gruß
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Mopar_Driver
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Beitrag von Mopar_Driver »

Bei meinem Chrysler hat der TÜV festgestellt, dass die Scheinwerferreinigungsanlage defekt ist. Daraufhin hatte ich schon den TÜV gedanklich abgehakt und mich mit einee Nachprüfung abgefunden. Plakette gabs trotzdem und ich war neugierig und fragte den Prüfer "der Chrysler braucht doch eine SWRA", da meinte er "die ist doch da und die kann ja auch jederzeit kaputt gehen, schauen Sie dass Sie das demnächst beheben..."
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guidolenz123
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Beitrag von guidolenz123 »

Cool aber ungewöhnlich.
genauso gut könnte man sagen bei theoretisch defekter Bremsanlage:

"...die ist doch da und die kann ja auch jederzeit kaputt gehen, schauen Sie dass Sie das demnächst beheben..."

Aber eine fehlerhafte Scheinwerferreinigungsanlage ist bei gesundem Verstand auch nicht wirkl. so furchtbar schlimm...
Manche habe sowas (Scheinwerferreinigungsanlage) eh schon gar nicht...
Vernünftiger Prüfer...
Gruß Guido
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Beitrag von schopy »

Bei Xenon ist eine SRA m.W. vorgeschrieben.

Aber auf der HU-Richtlinie wohl nur ein geringer Mangel, wenn eingeschränkte Funktion.

Gruß
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Beitrag von anncarina »

Es gibt einen gewissen Ermessensspielraum.
Dieser ist aber stark eingeschränkt wenn der Prüfer schon mal eins aufs Dach bekommen hat :?
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Beitrag von VO940 »

Sehr viele interessante Antworten :)

ich bin selber Prüfer und schildere euch meine Sichtweise der Dinge,

beim Explorer leuchte der Niveaudefekt erst nach 20 (?) min auf demnach ist es bei einer HU so gut wie nicht feststellbar, solange die Lichteinstellung passt und es von außen keine sichtbaren Veränderungen zum Vorschein kommen geht die Sache immer durch.
Fakt ist das eine LWR seit 01.01.91 vorgeschrieben ist (mit wenigen Ausnahmen manche Audi TT z.B.).
Diese kann manuell oder eben automatisch wie bei „uns“ erfolgen.
Erfolgt der Ausbau vorsätzlich macht man sich „strafbar“ (ob das jetzt der richtige Begriff ist lassen wir mal offen) weil dann die ABE erlischt.
Man muss unterscheiden, ist das Teil defekt dann ist die ABE nicht erloschen, ist das Teil aus/umgebaut dann entspricht das Fahrzeug nicht der Genehmigung bei der KBA. (wurde oben Bereits so oder ähnlich beschrieben)
Geht da etwas 1 Tag nach der HU kaputt kann der Halter das nicht unbedingt feststellen demnach wird es nicht bestraft.

Bei der Beurteilung der LWR gibt es in der Tat einen kleinen Spielraum.
1. Geht diese Gar nicht so ist das ein Erheblicher Mangel, keine Plakette.
2. Fährt diese hoch und runter ist es kein Mangel alles i.O.
3. Fährt die stockend und/oder sehr langsam runter kann der Prüfer sagen „sie tut was sie soll“ und nicht bemängeln oder er sagt „Funktion mangelhaft“ ist dann ebenso ein erheblicher Mangel.

Ob das jemand benutzt oder nicht sei mal dahin gestellt, es ist nun mal Vorschrift dass es funktionieren soll da können auch die „bösen“ Prüfer nichts ändern.
Viele Grüße
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