dirk68 hat geschrieben: 25.04.2018 19:51
Laut STVO darfst du auf öffentlichen Strassen im/am Auto nicht mehr als 5 Liter mit führen. Selbst 20 Liter im Kofferaum sind nicht mehr zulässig. Kontrollieren wird dich kaum jemand, aber wenn es knallt, hast du ein Problem mit der Versicherung.
Hallo zusammen,
auch wenn ich leider meinen schönen Explorer (2001er) schon lange nicht mehr habe,
beschäftige ich mich aktuell aber mit der selben Frage für meinen Ford Excursion.
Da er 2 seitliche Hecktüren hat, ist die Montage recht einfach und die Heckscheibe
kann dann dennoch geöffnet werden.
Warum ich für mich persönlich (für mind.) einen 20 Liter Kanister (oder 2x 10 Liter) wähle:
Hubraum 6,8 Liter / versus z.B. Stau und ehrlicherweise natürlich auch die Optik.
Ok, ich habe einen 160 Liter Tank...aber...
Ich habe 2020 mit meinem anderem Ford, einem 2007er Expedition 5,4 auf der Rückfahrt von
Kroatien wirklich extrem lange im Stau gestanden...bzw. in Zeitlupe gerollt usw.
Da ich eine Tankstelle verpennt habe (100% mein Fehler) habe ich
dann im Stau aber wirklich ernsthaft geschwitzt (und nicht nur wegen den Temperaturen).
Letztlich habe ich es dann quasi mit Restgasen aus dem Tank noch zur Tankstelle geschafft.
Jedoch prägt das enorm.
Das nur am Rande. Eigentlich bezieht sich meine "Nachforschung" ja auf die obige Aussage.
Und da ich eher ein Freund davon bin, dass wenn einer was "raushaut", das auch vielleicht belegt,
habe ich mal gegraben.
In der StVO habe ich dazu jedenfalls keine definitive Mengenangabe gefunden.
Ich würde mich dennoch freuen, wenn mir einer den § der StVO oder StVZO nennt,
sollte ich es wirklich übersehen haben.
Wenn, dann findet man Aussagen wie "Handelsüblich" oder "angemessene Menge", was viel Platz lässt.
Eben in meinem Fall (6,8ltr) kann ich auf einen 5 ltr Kanister auch genauso gut verzichten.
Sicherlich ist "etwas" besser als "nichts", aber 20 Liter sind mir dann schon ehrlich lieber.
Was ich aber gefunden habe und ob sich das wesentlich geändert hat: (Auszug vom Landesinstitut für Arbeitsschutz NRW von 2015)
Jedenfalls schreibt der ADAC mit aktuellerem Stand vom 17.02.2022 (siehe weiter unten) ähnliches.
Zitat Landesinstitut Beginn:
Die Gefahrgutvorschriften sehen unter Einhaltung der in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a des ADR genannten Bedingungen eine Befreiung für Privatpersonen vor. Dort ist folgendes nachzulesen:
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wieder befüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
Nähere Erläuterungen hierzu finden sich auch unter Ziffer 1-2 in den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut -RSEB-
Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben a, c und f
Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:
– ausreichende Ladungssicherung (siehe § 22 Straßenverkehrsordnung -StVO-),
– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),
– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.
Fazit:
Wenn die in der Freistellung genannten Bedingungen eingehalten werden, sind bei der privaten Beförderung von Kraftstoffen als Minimum die Anforderungen an die Ladungssicherung und an die Verpackung zu erfüllen. Alle Verpackungen müssen für das Transportgut geeignet sein sowie während der Ortsveränderung dicht verschlossen und unbeschädigt sein. Die Ladungssicherung muss so ausgeführt werden, dass die Gefahrgüter in sich und zu den Einrichtungen des Fahrzeuges ihre Lage nicht verändern können.
Zitat Ende.
Ok, 240 Liter...Reservekraftstoff?....Vielleicht im australischen Outback...
Aber zumindest unter dem Aspekt es zu transportieren: Es ist erlaubt.
240 Liter max. insgesamt / bei 60 Liter max. je Kanister.
Dazu der aktuelle Stand und die Aussage des ADAC (17.02.2022):
Zitat Beginn:
Darf man Benzin oder Diesel in einem Reservekanister mit im Auto haben? Und wenn ja, in welchen Mengen?
Wir haben alles Wissenswerte zu diesem Thema zusammengestellt.
Auf die RKK- oder UN-Zulassung des Reservekanisters achten
Deutschland: nicht mehr als 60 Liter je Kanister erlaubt (meine Anmerkung: hier fehlt die obige Zusatzaussage zur Gesamtmenge)
Ausland: Mitnahme gefüllter Reservekanister teilweise verboten
Das gilt in Deutschland
In Deutschland darf in Privatfahrzeugen die Gesamtmenge von 60 Litern je Reservebehälter nicht überschritten werden. Der Kanister muss entweder über eine UN- oder Reservekraftstoffkanister- Zulassung (RKK) verfügen. Die entsprechende Kennzeichnung ist am Behälter eingeprägt.
Um eine Gefährdung für die Insassen möglichst gering zu halten, sollte der Kanister so weit wie möglich von den Personen im Fahrzeug entfernt, also am besten im Kofferraum, gesichert verstaut werden. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich aber, nicht mehr als 10 Liter Kraftstoff mitzunehmen.
Zitat Ende
(Markant: Der ADAC wäre doch der Erste, der sich auf StVO oder StVZO berufen würde, aber auch hier findet sich nichts.)
Und auch hier wird lediglich nur "empfohlen", sprich 10 Liter.
Interessant finde ich aber besonders die Liste der Länder, in denen tatsächlich die Mengenangabe gelistet ist. Besonders aber die Länder, wo es sogar komplett verboten ist.
Aber interessant wird es auch, wenn man eine Landesgrenze überquert. Wenn der Zöllner dann mal genauer hinschaut, kann es auch ans Geld gehen. Besonders, wenn Nachweise fehlen und es nicht angegeben wurde. Selbstverständlich soll man nicht päpstlicher sein als der Papst. Aber: Im schlimmsten Fall ist es schlicht und einfach: Steuerhinterziehung. Und das gehört, besonders in diesem Land, ja zum Top Crime, ist kein Kavaliersdelikt und man landet sofort auf die Liste der Staatsfeinde (ok, übertrieben

).
Demnach hätte ich in Kroatien also auch in den Kies gepupst...wenn ich einen Reservekanister dabei gehabt hätte, da er dort verboten ist.
Hier der Link zum ADAC:
https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraf ... ekanister/
Letztlich gibt es aber auch andere Problematiken zum externen Reserveradkanister.
Denn: Je nach Montage und Maße des Trägers ändert sich die Gesamtlänge des Fahrzeugs,
ähnlich wie beim nachträglichen Anbau von Reserverädern usw.
Da sollte vielleicht vorher Onkel TÜV konsultiert werden, ob er dem Anbau überhaupt abnickt.
Es wäre alles so einfach, wenn es einfach wäre.
Beste Ford-Allrad Grüße,
Holger