Unterlagen 2003er Expedition 5.4l

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commander_keen
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Beitrag von commander_keen »

Also Versandkosten hin oder her - ich muss jetzt hier schon mal bissi angeben - letzten Mittwoch bestellt - heute ohne jeglichen Zoll etc. durch Fedex geliefert die Felgen. Bin echt bissi sprachlos grad....
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anncarina
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Beitrag von anncarina »

Ist doch prima...kann aber sein das Fedex das verzollt hat. Rechnung kommt in dem Fall dann nach
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commander_keen
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Beitrag von commander_keen »

Besser so als das ich noch zum Zoll rennen muss zum Abholen :D
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Wanne V8
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Beitrag von Wanne V8 »

Tarie tara, die neuen Felgen die sind da. Na das ging ja fix, wen hast du bestochen? (Откаты и взяточничество bezahlt?)

Da bin ich ja jetzt mal gespannt ob du mit den neunen Felgen beim TÜV Erfolg hast. Wie sieht es mit dem Gutachten für die Felgen und Reifen Kombination aus?

Zum Zoll fahren und was abholen ist immer Mist. Bei schweren Sachen must du da schon mal mit einer Sackkarre anrollen, wenn du nicht alles schleppen willst. Beim Zoll in Essen wollen sie dir keinen Rollwagen mit geben um die Sachen zum Fahrzeug zu bekommen, denn du könntest den Rollwagen ja entwenden. Ist klar...... und die haben Zeit, g a n z -- v i e l -- Z e i t.

Ich bevorzuge es bei den Sachen die ich aus den USA beziehe die Zollabwicklung mit in die Bezahlung einfließen zu lassen. Meistenteils erwerbe ich Artikel über ebay, da gibt es viele Anbieter die eine internationale Abwicklung mit anbieten. Bezahlt wird über PayPal und geliefert wird dann entweder mit Paketdienst oder Spedition. Bislang hat das immer ohne Probleme geklappt.

Ich bestelle auch hin und wieder Teile über RockAuto, aber da hauen die Extrakosten manchmal ordentlich rein. So haben zu Beispiel die dort erworbenen 4 Sätze Gummilager für die unteren Dreieckslenker mit einem Kaufpreis von insgesamt 12 Euro noch mal zusätzliche Kosten in Höhe von 40 Euro für Versand, Zoll und so weiter verursacht. Besonders schnell war der Versand auch nicht, dafür hätte ich noch mal etliche Euros extra zahlen müssen.

Gimmicks, Zubehör, Schlüssel, Fernbedienungen und so weiter kann man auch günstig über WISH ergattern. Dort bekommt man zwar vor allem Chinakracher, aber die Sachen funktionieren und sind günstig. Vor allem im Bereich LED Leuchtmittel und LED Zusatzbeleuchtung (Arbeitsleuchten, Nebelleuchten, Innenraumbeleuchtung) gibt es da preisgünstige Angebote.

Für Sachen wie Luftfilter, Ölfilter, Kerzen, Keilriemen und so weiter greife ich auf deutsche Anbieter zurück, aber viele andere Sachen, wie zum Beispiel einen kompletten Satz Zündspulen, die bestelle ich dann doch lieber im Ausland. Das belebt die Weltwirtschaft, die Paketdienste haben was zu tun und du bekommst die Teile die du benötigst in angemessener Zeit.
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Wanne V8
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Beitrag von Wanne V8 »

Man hört nichts mehr, man liest nichts mehr, sehr verdächtig!

Entweder bist du mit deinem neuen Wagen dauernd unterwegs, oder es hat mit der Zulassung noch nicht geklappt. Erzähl doch mal was sich bis jetzt getan hat!
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commander_keen
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Beitrag von commander_keen »

Servus in die Runde,

Nein - war beruflich eingespannt und es entwickelt sich langsam wirklich in eine Richtung die mich sauer werden lässt.

Reifen + Felgen = OK
Fedex Rechnung über 90€ Zoll kam übrigens noch. Aber das ist ok.

Die 275iger werden dann noch mit der km/h gegen gehalten und dann sind die eingetragen.

Aber das Drama nimmt weiter seinen Lauf, dass ich einfach kein Gutachten für diese blöden Frontscheinwerfer bekomme.

Hab mit dem LT Institut in Karlsruhe telefoniert -> Jedes Fahrzeug ohne EU Scheinwerfer benötigt angeblich eine separate Abnahme der Scheinwerfer. Also wirklich -> Fahrzeug(!!!) -> nicht Fahrzeugtyp -> so die Aussage. Dann müssen die Kollegen dort echt in Arbeit ersticken - wenn ich mir das so überlege. Warum eine Scheinwerferserie nicht einfach zertifiziert und abgenommen wird - konnte man mir nicht beantworten.

Alle Anbieter im Internet wären illegal - und wenn ich einen Ersatzscheinwerfer brauche - obwohl Original - müsste ich wohl wieder eine Abnahme machen.

Verliere so langsam wirklich die Lust und auch Möglichkeiten - kanns doch nicht sein- mache mich seit Mai jetzt damit rum.

Wenn ich dann noch solche Aussagen vom TÜV bekomme - Original US Scheinwerfer raus - Zubehör EU Universalscheinwerfer kaufen und entsprechende Blenden und Halterungen Konstruieren lassen, da frage ich mich ernsthaft was sich Ford USA wohl dabei gedacht hat, Scheinwerfer für das Auto zu bauen...

Ich würde es ja verstehen wenn da sonstwas für ZubehörFrontscheinwerfer drin wären - aber nein - es sind ganz normale Original Ford-Dinger.

Bin echt am verzweifeln mit dem Ding...

Gruss
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Mopar_Driver
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Beitrag von Mopar_Driver »

Die Aussage finde ich jedoch komisch. Als ich einen US Explorer gefunden hatte und mich nach der Zulassung in D beim sonst so strengen TÜV informiert habe, hat der TÜV Prüfer mir den Hinweis gegeben die Nummer vom Scheinwerfer zu fotografieren. Dann kann er in seiner Datenbank schauen ob ein Lichttechnisches Gutachten vorliegt. Er meinte weiter, dass es sein kann, dass ein Hersteller unterschiedliche Scheinwerfer hat und ich mir schlimmstenfalls noch andere Scheinwerfer vom Hersteller holen muss, deren Nummer geprüft ist.
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anncarina
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Beitrag von anncarina »

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Mopar_Driver
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Beitrag von Mopar_Driver »

Diese Liste hat mir der TÜVer gegeben. Und wegen der Scheinwerfer den o.g. Hinweis, dass die Nummer vom Scheinwerfer geprüft sein muss. Dies könne er abfragen.

Diese Auskunft habe ich von einem Prüfer bekommen, der als sehr streng gilt...
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Wanne V8
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Beitrag von Wanne V8 »

Ich habe mir im letzten Jahr mehrere Expedition angeschaut, als ich auf der Suche nach einem gescheiten Gebrauchtwagen gewesen bin. Da war unter anderem auch ein 2003er und ein 2005er Fahrzeug dabei, also das Modell der zweiten Generation.

Bei allen Fahrzeugen war in den Papieren unter anderem die Beleuchtungsanlage als in etwa Wirkung nach § 23a nachgewiesen vermerkt gewesen. Die Lichtanlagen müssen also irgendwann auch mal überprüft worden sein, denn die Wirkung ist ja bereits nachgewiesen worden. Da stellt sich mir doch nun ernsthaft die Frage was da nun aktuell bei dir falsch läuft und warum man nun eine Einzelbestätigung haben will, obwohl doch schon mal genau so ein Modell überprüft wurde. Geht es da nur um Geld verdienen, oder hat sich in der letzten Zeit wirklich etwas grundlegend geändert?

Ich war heute mit meinem Wagen zur Hauptuntersuchung bei der Dekra, dort habe ich bezüglich der ganzen Eintragungen in meinen Papieren mal nachgefragt ob sich da in letzter Zeit etwas geändert hat. Der Prüfer sagte mir das im da nichts bekannt wäre, die Freigaben haben auch Bestand und interessieren den Prüfer bei einer Hauptuntersuchung eh nicht wirklich, man sollte es nur nicht übertreiben. Sondereintragungen werden wohl überprüft, aber so Sachen wie Gurte, Scheiben, Lichtanlage und all die Sachen werden nicht gezielt nachgesehen. Außerdem verwies er darauf das die verallgemeinerte Freigabe in Bezug auch die nachgewiesene Wirkung so üblich ist. In gewisser Weise sind solche Blanko Eintragungen ein Freischein für spätere Veränderungen, da ja letztendlich kaum einer nachweisen kann was bei der Abnahme nun wirklich verbaut gewesen ist. Aus seiner Sicht sollte es bei der Zulassung normalerweise keine Probleme geben, so lange ein baugleiches Fahrzeug schon mal abgenommen und zugelassen worden ist. Wobei die Dekra natürlich nicht der TÜV ist, möglicherweise gehen die Uhren dort ja anders.

Mein Besuch zur AU, GAP und HU verlief absolut zufriedenstellend. Keine Mängel und nur positive Bemerkungen, die Bremsanlage hat eine extrem gute Wirkung und selbst die Feststellbremse hat eine höhere Bremswirkung als die Betriebsbremse von einem normalen PKW.

Der Prüfer von der Dekra meinte noch das du dich mal an unterschiedliche Prüfstellen wenden sollst, nicht jede Prüfstelle setzt Vorgaben und Möglichkeiten gleich um, zumal es sich bei dir ja um Originalscheinwerfer handelt.
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Mopar_Driver
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Beitrag von Mopar_Driver »

Hattest du mal andere Einrichtungen kontaktiert außer dem LTI in KA?

Versuche es doch hier https://www.tuv.com/germany/de/pr%C3%BC ... ungen.html
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commander_keen
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Beitrag von commander_keen »

Finde das schon alles ziemlich wild was mein Prüfer da veranstaltet- denn mittlerweilse zickt so langsam auch die Zulassungsstelle rum, wieso und warum ich so oft Kurzzeitkennzeichen brauche...

Daumen drücken - ich bin am Dienstag Nachmittag live dabei - und gehe nicht früher bevor der Karrn keine Papiere hat.

23iger Paragraph schau ich mir gleich noch mal an
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Jürgen4x4
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Beitrag von Jürgen4x4 »

KZK setzt HU voraus! Also wo sind die Angaben zur letzten HU vor 2 Jahren?
Viele Grüsse aus dem Ruhrgebiet!

Ex Plorer: 94er HighClass, alles Serie! 98er HighClass, alles Serie, 2000er Limited verkauft, dazu noch 11,6t Alteisen mit Namen DAFfy, ein zwei olle Anhänger und eine Riesenbaustelle mit Namen Hugo, man will ja nicht arbeitslos werden :)
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Wanne V8
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Beitrag von Wanne V8 »

Hoppla!!! Da habe ich mich weiter oben in meiner Nachricht vertan, sorry, der 23a ist was für Oldtimer! Den 22a musst du dir ansehen, war keine Absicht!!!!! Ich habe mir den Text auch mal durchgelesen, da steht vieles drin was sich aber allem Anschein nach nicht verändert hat. Im 22a gibt es unter Punkt 7 was zum Thema Beleuchtung.

Eine HU Bescheinigung der letzten beiden Jahre hat er nicht! Bei einem Importfahrzeug kann man so was meistens auch nicht nachweisen. Da muss die Zulassungsstelle auch was ohne einen Nachweis rausgeben.

Aber ohne Kurzzeitkennzeichen ist eine Vorführung bei einer Prüfstelle nicht möglich, oder der Wagen muss jedes mal auf einem Anhänger dorthin transportiert werden.

Genau so ist es eigentlich nicht möglich ein Fahrzeug nach längerer Standzeit vorzuführen, weil man dann ja logischerweise keine gültige Hauptuntersuchung nachweisen kann.

Das mit dem rum zicken der Zulassungsstellen kenne ich auch schon, bei meinem vorherigen Fahrzeug dauerte es auch etwas länger bis alles fertig war, der Wagen stand aber im öffentlichen Verkehrsraum. Nach dem dritten mal wollte man mir auch kein Kurzzeitkennzeichen mehr ausstellen und erst nach gaaaanz viel Gelaber gab es dann noch ein letztes mal ein Kennzeichen.

Im 22a wird der §50 StVZO bei der Beleuchtung erwähnt, dass steht drin:


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile


(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: 1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);
1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 2);
2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5.
Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e)
Langbäumen,
f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
Umrissleuchten (§ 51b);
10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11.
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
11a.
nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12.
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14.
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15.
Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a.
Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);
18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
19a.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20.
Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a.
Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);
23.
(weggefallen)
24.
(weggefallen)
25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1.
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2.
Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
3.
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.


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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht




(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für 1.
Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt 1.
0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,
2.
0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,
3.
1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

( 8 ) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1.
einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
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Beitrag von commander_keen »

So Freunde der Nacht - es ist vollbracht.
Gleiche TÜV Prüfstelle - anderer Prüfer und das Ding war durch- ohne Scheinwerfer Gutachten und oder sonstigen Mist - inkl. Roten Blinkern hinten - lediglich die Anhängekupplung habe ich zuschweißen lassen - brauch ich eh nicht. Auch die 20" Felgen sind inklusive Standard 17" eingetragen worden. Halt eben nur die Original-FordFelgen - dafür aber eben auch jetzt die F150 Harley Davidson Replika Dinger.

Das Komplettgutachten für das Fahrzeug von abgasdatenbank.xxx hat denen sehr gut gefallen und aber auch viel geholfen. Die Waren begeistert von dem dokument.

Dezent sei auch erwähnt - ich solle die Scheinwerfer von hinten anbohren und GummiStandlichtfassungen Nachrüsten. Auf meine Frage, ob die Betriebserlaubnis dann für den Scheinwerfer nicht erlischt, wenn ich da dran rumbastle bekam ich nur zur Antwort "mit der Etwa Wirkung hast du doch eh den Freifahrtschein Schlecht hin".

Morgen bekommt der Dicke seine offiziellen Kennzeichen und dann brauch ich eine neue Herausforderung :-D

Mir geistert da ein KlappenModul vor dem Schalldämpfer seit Wochen im Kopf ;-)

Ich werde aber auf jedenfall die Tage noch mal zusammen schreiben worauf beim 2003-2006er Modell-Kauf mit Ausländischen Papieren geachtet werden sollte. Das bin ich glaub ich schuldig.

Gruß mit einem glaube ich verdienten Bier in der Hand.
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